Anliegen A-Z: Jugendhilfe im Strafverfahren

Beschreibung

Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät und unterstützt Jugendliche (14. - Vollendung des 17. Lebensjahres) und Heranwachsende (18. - Vollendung des 21. Lebensjahres), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren bietet:

  • Beratung und Unterstützung des Beschuldigten vor, während und nach einem Ermittlungs- oder Strafverfahren.
  • Hilfe bei Schwierigkeiten, die sich durch das Gerichts- oder Strafverfahren ergeben, z. B. in der Familie, Schule, im Beruf und Freundeskreis.
  • Erstellung eines Jugendgerichtshilfeberichtes unter Berücksichtigung der persönlichen und sozialen Situation des Beschuldigten. Hierdurch unterstützt die Jugendhilfe im Strafverfahren das Jugendgericht bei der Findung eines angemessenen Urteils.
  • Vermittlung und Kontrolle der vom Gericht angeordneten Maßnahmen, z. B.Verkehrserziehungskurs, Sozialstunden, Betreuungsweisung (intensive Einzelbetreuung) sowie Gruppenarbeit (Anti–Gewalttraining, Diversionsgruppenarbeit).
  • In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dass es zu keinem Strafverfahren kommt (Diversion = Durchführung einer erzieherischen Auflage ohne Beteiligung eines Jugendrichters). Nach Durchführung der geeigneten erzieherischen Maßnahme in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren endgültig einzustellen. 
  • Auch wenn es zu einem Freiheitsentzug kommt, ist die Jugendhilfe im Strafverfahren weiterhin zuständig und hält Kontakt zu dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden.

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 52 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

§ 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz)

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Allgemeiner Sozialdienst, Hilfe, Jugend, Jugendamt, jugendlich

Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartner(innen)

Herr Uwe Zachej
E-Mail:
Telefon: 02861/939-282

Herr Ingo Kunst
E-Mail:
Telefon: 02861/939-284

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