Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät und unterstützt Jugendliche (14. - Vollendung des 17. Lebensjahres) und Heranwachsende (18. - Vollendung des 21. Lebensjahres), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren bietet:
- Beratung und Unterstützung des Beschuldigten vor, während und nach einem Ermittlungs- oder Strafverfahren.
- Hilfe bei Schwierigkeiten, die sich durch das Gerichts- oder Strafverfahren ergeben, z. B. in der Familie, Schule, im Beruf und Freundeskreis.
- Erstellung eines Jugendgerichtshilfeberichtes unter Berücksichtigung der persönlichen und sozialen Situation des Beschuldigten. Hierdurch unterstützt die Jugendhilfe im Strafverfahren das Jugendgericht bei der Findung eines angemessenen Urteils.
- Vermittlung und Kontrolle der vom Gericht angeordneten Maßnahmen, z. B.Verkehrserziehungskurs, Sozialstunden, Betreuungsweisung (intensive Einzelbetreuung) sowie Gruppenarbeit (Anti–Gewalttraining, Diversionsgruppenarbeit).
- In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dass es zu keinem Strafverfahren kommt (Diversion = Durchführung einer erzieherischen Auflage ohne Beteiligung eines Jugendrichters). Nach Durchführung der geeigneten erzieherischen Maßnahme in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren endgültig einzustellen.
- Auch wenn es zu einem Freiheitsentzug kommt, ist die Jugendhilfe im Strafverfahren weiterhin zuständig und hält Kontakt zu dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden.
