
Dienstleistungen von A bis Z
Gewerbesteuer
Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist.
Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Betriebsfinanzämter ermittelt und den Gemeinden in Form von Gewerbesteuermessbescheiden/Zerlegungsbekanntgaben (Grundlagenbescheide) übermittelt, die Bindungswirkung haben. Mit diesen Grundlagenbescheiden entscheiden die Finanzämter gleichzeitig über die Steuerpflicht und die Hebeberechtigung der Gemeinde.
Es ist wichtig, die Gewerbesteuererklärungen/Zerlegungsunterlagen rechtzeitig bei den Finanzämtern einzureichen, um Schätzungen und gegebenenfalls Zinsfestsetzungen nach der Abgabenordnung zu vermeiden.
Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden (hierzu gehören auch die Bescheide über Schätzungen) richten, sind somit nur bei dieser Behörde möglich. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sind den Gemeinden von den Steuerpflichtigen Mitteilungen über die genannten Maßnahmen zu übermitteln.
Gewerbesteuerberechnung
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und
- bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500,00 Euro,
- bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei einigen im Gewerbesteuergesetz genannten Unternehmen (Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 Gewerbesteuergesetz) um einen Freibetrag in Höhe von 5.000,00 Euro,
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt einheitlich 3,5 Prozent.
Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an. Sie ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese in dem Gewerbesteuerbescheid fest.
Gewerbesteuerhebesätze der Stadt Borken
• in den Jahren 1992 bis –1996 | 350 % |
• im Jahre 1997 | 370 % |
• ab dem Jahr 1998 | 380 % |
• ab dem Jahr 2003 | 403 % |
• ab dem Jahr 2011 | 411 % |
• ab dem Jahr 2015 | 415 % |
• ab dem Jahr 2016 | 417 % |
• ab dem Jahr 2019 | 418 % |
• ab dem Jahr 2023 | 416 % |
Berechnungsbeispiel
Betrag laut Gewerbesteuermessbescheid 548,00 € x 416 % Hebesatz = 2.279,68 € festgesetzte Gewerbesteuer
Vorauszahlungen
Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Voraussetzung für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag, dem Nachweise (z. B. BWA) über die sich ergebenden Besteuerungsgrundlagen beizufügen sind.
Erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungszwecke des Betriebssitzfinanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Ein Einspruch gegen die Höhe ist dann bei dem jeweiligen Finanzamt einzulegen.
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 % je Monat.
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Abgabenordnung (AO)
Haushaltssatzung der Stadt Borken