
Dienstleistungen von A bis Z
Vergnügungssteuer
Steuersätze für Spielapparate
Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v. H. des Einspielergebnisses
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 € - in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 € - in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
200,00 €
Steuersätze für Tanzveranstaltungen
Bei Tanzveranstaltungen werden 22 % des Entgelts erhoben. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist, beträgt die Steuer in geschlossenen Räumen 1,50 Euro je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche und Veranstaltungstag. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,75 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
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Antrag auf zinslose Stundung der Vergnügungssteuer
Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
- Stundungsantragsformular
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Vergnügungssteuererklärung - Anlage (Spielhallen)
für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
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Vergnügungssteuererklärung - Anlage (Gaststätten)
für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und ähnlichen Orten
- Vergnügungssteueranmeldung