
Dienstleistungen von A bis Z
Untersuchungsberechtigungsschein
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann im Bürgerbüro beantragt werden und wird direkt ausgestellt.
- Personalausweis oder Reisepass