
Dienstleistungen von A bis Z
Urkunden

Folgende Urkundenarten können bei uns angefordert werden:
- Geburtsurkunden
- beglaubigte Kopien aus dem Geburtenregister
(Für die Anmeldung der Eheschließung benöitgen Sie eine beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister Ihres Geburtsortes.)
- mehrsprachige internationale Geburtsurkunden
- Voranmeldung der Eheschließung
- Eheurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Sterbeurkunden
Wo gibt es die Urkunden?
Personenstandsregister
Sämtliche Urkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall (Ort des Ereignisses) beurkundet hat, die Eheurkunde z. B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat. standesamt(at)borken.de
ONLINE-BEANTRAGUNG und BEZAHLUNG:
Als erste Dienstleistungen können nun Urkunden aus dem Bereich des Standesamtes online angefodert und auch bezahlt werden. Nach Eingabe der jeweiligen notwenigen persönlichen Daten werden die Anfordernden auf die Online-Zahlplattform weitergeleitet. Dort kann zwischen drei Bezahlmethoden ausgewählt werden. Es stehen zur Verfügung:
- GiroPay,
- Paypal und
- MasterCard / VISA.
Bestellen und bezahlen Sie hier benötigte Urkunden:
- Anforderung Geburtsurkunde:
- Anforderung Eheurkunde:
- Anforderung Lebenspartnerschaftsurkunde:
urkunden.govconnect.de/xsta/stadt-borken/lebenspartnerschaftsurkunde
- Anforderung Sterbeurkunde:
- Voranmeldung der Eheschließung:
urkunden.govconnect.de/xsta/stadt-borken/voranmeldung-eheschliessung
Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden sowie beglaubigte Kopien aus dem Geburtenregister
12,00 Euro
Mehrfachausfertigungen
6,00 Euro
§ 62 Personenstandsgesetz
Die Personenstandsregister erhalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches vorlegen.