
Dienstleistungen von A bis Z
Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen
Wer die Voraussetzungen für einen EU-Parkausweis nicht erfüllt, kann bei Vorliegen der unten genannten Voraussetzungen eine Parkerleichterung beantragen.
Die Parkerleichterungen berechtigen nicht zum Parken auf den gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen.
Bundesweit gültige Parkerleichterung - Voraussetzungen
Eine orangefarbige bundesweit gültige Parkerleichterung erhalten schwerbehinderte Menschen
- mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,
- mit einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,
- die an Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und hierfür ein festgestellter GdB von mindestens 60 festgestellt wurde
- mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 festgestellt wurde.
In Nordrhein-Westfalen gültige Parkerleichterung - Voraussetzungen
Eine orangefarbene nur in Nordrhein-Westfalen gültige Parkerleichterung erhalten schwerbehinderte Menschen
mit einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und das Merkzeichen G festgestellt wurde,
mit einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder Atmungsorgane und das Merkzeichen G festgestellt wurde.
Der Antrag wird im Bürgerbüro aufgenommen.
Für die Beurteilung oben genannter Voraussetzungen wird beim Kreis Borken, Fachbereich Soziales eine Stellungnahme eingeholt. Die Beurteilung erfolgt dort nach der vorliegenden Aktenlage.
- gebührenfrei
- Personalausweis oder Reisepass
- Schwerbehindertenausweis