
Dienstleistungen von A bis Z
Unterhaltsvorschuss
Voraussetzung
Der andere Elternteil
- entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
- ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
- ist als Unterhaltspflichtiger verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
Das Kind
- darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
- erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Anspruches auf Unterhaltsvorschuss liegen.
Kein Anspruch besteht, wenn z. B.
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
- der betreuende Elternteil wieder heiratet,
- das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.
Verfahrensablauf
Der Unterhaltsvorschuss für ein Kind mit seinem allein erziehenden Elternteil mit 1. Wohnsitz in Borken, ist schriftlich und persönlich beim Jugendamt der Stadtverwaltung Borken zu beantragen.
Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.
Kosten/Leistung
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres:
zurzeit 174 Euro monatlich
vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres:
zurzeit 232 Euro monatlich
ab dem 12. bis bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
zurzeit 309 Euro monatlich
- Personalausweis
- Geburtsurkunde des Kindes
- wenn vorhanden:
Scheidungsurteil
Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
§ 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (Umfang der Unterhaltsleistung)
§ 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (Dauer der Unterhaltsleistung)
§ 6 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (Auskunfts- und Anzeigepflicht)