Kinderschutz
„Kinder haben ein Recht darauf, gehört zu werden, geschützt zu werden und sich zu entfalten. Ihre Rechte müssen unsere Richtschnur sein.“
(Bundesfamilienministerin Lisa Paus, 2023)
Jedes Kind hat das Recht auf ein sicheres, gesundes und geborgenes Aufwachsen. Eltern tragen die Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder, doch sie stehen dabei nicht allein. Die Familie unterliegt dem besonderen Schutz des Staates, und wenn Eltern in herausfordernden Situationen Unterstützung benötigen, haben sie Anspruch auf Hilfe.
Die Stadt Borken engagiert sich aktiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen und arbeitet eng mit verschiedenen Partnern zusammen, um Vernachlässigung, Missbrauch und Gewalt zu verhindern. Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die von Eltern, Fachkräften und der gesamten Gemeinschaft getragen wird.
Was bedeutet Kinderschutz?
Kinderschutz umfasst alle Maßnahmen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen sichern. Dazu gehören:
✅ Förderung eines sicheren und stabilen Umfelds
✅ Stärkung der Kinderrechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention
✅ Unterstützung für Eltern, Fachkräfte und Institutionen
Das Jugendamt ist verpflichtet, jeder Gefährdung eines Kindes nachzugehen und dabei das Kindeswohl mit dem Elternrecht in Einklang zu bringen. In komplexen familiären Situationen müssen Fachkräfte oft schwierige Entscheidungen treffen, insbesondere wenn Eltern nicht kooperieren.
Kinderschutz geht uns alle an!
Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass Kinder in einer sicheren, wertschätzenden und fördernden Umgebung aufwachsen. Lassen Sie uns Verantwortung übernehmen – für starke Kinder und deren starke Zukunft.

Kontakte:
Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport
Koordination Kinderschutz
Kontakt: Birgit Lütjann-Nienhaus
Telefon: 02861/939-375
E-Mail: birgit.luetjann-nienhaus@borken.de
Zuständigkeit:
Kinderschutz im Überblick
Beratung / Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung
Machen Sie sich Sorgen um das Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen?
Zeigen sich Anzeichen von Vernachlässigung, emotionaler Belastung oder Gewalt?
Zögern Sie nicht, sich Unterstützung zu holen. Der Fachbereich Jugend und Familie steht Ihnen beratend zur Seite und hilft Ihnen dabei, die richtigen Schritte einzuleiten – auf Wunsch auch anonym.
In akuten Notfällen außerhalb der regulären Dienstzeiten gibt es eine Rufbereitschaft. Über die 110 können Sie die Leitstelle der Kreispolizeibehörde Borken kontaktieren, die den Kontakt zur zuständigen Stelle herstellt.
Auch Kinder und Jugendliche selbst haben die Möglichkeit, sich direkt an Fachkräfte zu wenden. Zusätzlich bieten Materialien wie die Broschüre "Familienlotse" oder eine Beratungsliste Orientierung und weitere Anlaufstellen.
Beratung im Kinderschutz für Fachkräfte
Diese Form der Beratung dient der professionellen Reflexion und unterstützt die Fachkräfte dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Ziel ist es, mehr Handlungssicherheit zu gewinnen und die bestmögliche Unterstützung für die betroffenen Kinder und Jugendliche sicherzustellen.
Bei Anzeichen für eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls sollten Fachkräfte oder Berufsgeheimnisträger das Gespräch mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen sowie den Erziehungsberechtigten suchen. Falls Unterstützung erforderlich scheint, ist es wichtig, die Eltern über passende Hilfsangebote zu informieren – vorausgesetzt, dies beeinträchtigt nicht den Schutz des Kindes.
Wer als in einer solchen Situation unsicher ist, hat einen rechtlichen Anspruch auf eine anonyme Beratung. Diese wird für die Stadt Borken von der Caritas Borken e.V. übernommen. Fachkräfte können sich dort vertraulich beraten lassen, um ihr weiteres Vorgehen professionell zu reflektieren und mehr Handlungssicherheit zu gewinnen.
Diese Form der Beratung dient der professionellen Reflexion und unterstützt Fachkräfte dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen. Ziel ist es, mehr Handlungssicherheit zu gewinnen und die bestmögliche Unterstützung für betroffene Kinder und Jugendliche sicherzustellen.
Informationen zu diesem Thema
Zielgruppen nach § 8a und 8b
Der Unterschied zwischen den Zielgruppen nach § 8a SGB VIII und § 8b SGB VIII liegt in ihrer jeweiligen Verantwortung und Rolle im Kinderschutz:
§ 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) richtet sich vor allem an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie an Träger von Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Sie haben die gesetzliche Verpflichtung, Anhaltspunkte für eine Gefährdung zu prüfen und bei Bedarf das Jugendamt einzuschalten.
Zielgruppen nach § 8a SGB VIII
- Fachkräfte in der Jugendhilfe
- Honorarkräfte in der Jugendhilfe
- Fachkräfte der Jugendberufshilfe
§ 8b SGB VIII (Fachliche Beratung und Unterstützung in Fragen des Kinderschutzes) erweitert den Fokus und bezieht alle Personen ein, die beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern arbeiten – also neben der Jugendhilfe auch Lehrkräfte, medizinisches Personal, Polizei, Vereine und Ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Beratung durch die Kinder- und Jugendhilfe, um Unsicherheiten im Umgang mit möglichen Kindeswohlgefährdungen zu klären.
Zielgruppen nach § 8b SGB VIII
- Ärtze*innen
- Hebammen
- Pflegekräfte
- Angehörige eines Heilberufs
- Psychologen*innen
- Ehe-Familien-Erziehungs-oder Jugendberatung
- Fachkräfte der Sucht-, Schwangerschaftskonfliktberatung etc.
- Lehrkräfte
- Hausmeisterkräfte an Schulen
- Honorarkräfte in Vereinen und Verbänden (z. B. Trainer, Reit-, Musik, Nachhilfelehrer)
- Beruflich in der Seelsorge oder Sozialhilfe tätige Personen etc.
Handlungsfelder des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Verpflichtungen des Jugendamtes (§ 8a Abs. 1 SGB VIII)
Bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Gefährdung des Kindeswohls muss das örtliche Jugendamt als öffentlicher Träger das Risiko durch Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte einschätzen (Kindeswohlgefährdung-Besprechung d.h. Kollegiale Beratung zum Kindeswohl)
1. Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche müssen zu diesem Zweck eingebunden werden, soweit dadurch das Kindeswohl nicht zusätzlich gefährdet wird (Kontaktaufnahme und Gespräch mit Erziehungsberechtigten und Betroffenen)
2. Das örtliche Jugendamt als öffentlicher Träger ist verpflichtet, geeignete Hilfen anzubieten, um die Gefährdung des Kindeswohls zu beenden (dialogischer Prozess mit Eltern, Kindern und Jugendlichen)
Gerichte, Gesundheitsdienste und Polizei (§ 8a Abs. 2 und 3 SGB VIII)
Bei dringender Gefahr, bei der die Personensorgeberechtigten zur Abwendung der Gefahr nicht mitwirken, ist das Jugendamt verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen z.B. das Gericht anzurufen oder bei Bedarf andere Stellen wie die Polizei oder die Gesundheitsdienste hinzuzuziehen. Kann die Entscheidung des Gerichts zur Abwendung der Gefahr nicht abgewartet werden, muss das Jugendamt ggf. das Kind in Obhut nehmen.
Datenübermittlung durch den freien Träger (§ 8a Abs. 5 SGB VIII)
Der freie Träger der Jugendhilfe ist verpflichtet, alle Daten, die zur Wahrnehmung des Schutzauftrages durch das Jugendamt wesentlich, sind diesem mitzuteilen.
Berufstätige, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen und die Verpflichtungen des Jugendamtes (§ 8b Abs. 2 SGB VIII)
Institutionen nach § 4 KKG, die Kinder und Jugendliche betreuen, haben gegenüber dem zuständigen Jugendamt einen Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung von Handlungsleitlinien zum Kinderschutz (fachliche Standards zur Qualifizierung des Kinderschutzes), zu Beteiligungsverfahren von Kindern und Jugendlichen und zum Beschwerdemanagement (Entwicklung einer positiven Aufmerksamkeitskultur und Beachtung der Entfaltungs- und Selbstbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen).
Kinderschutzkonzept
Gemeinsam für starke Kinder!
Warum ist ein Kinderschutzkonzept unverzichtbar?
Jedes Kind hat das Recht auf Schutz, Förderung und Mitbestimmung – diese Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention müssen aktiv gelebt werden. Ein wirksames Kinderschutzkonzept stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche in sicheren Räumen aufwachsen und ihre Rechte respektiert werden. Es geht darum, Risiken frühzeitig zu erkennen, klare Schutzmaßnahmen zu etablieren und gemeinsam eine Kultur des Hinsehens und Handelns zu schaffen.
Wer braucht ein Kinderschutzkonzept?
Alle Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten – Kitas, Schulen, Sportvereine, Jugendzentren und viele weitere – tragen eine große Verantwortung. Ein gut durchdachtes Kinderschutzkonzept hilft nicht nur dabei, Kinder zu schützen, sondern auch Fachkräfte und Ehrenamtliche zu sensibilisieren und handlungsfähig zu machen.
Kinderschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe!
Gesetzliche Grundlagen für Kinderschutzkonzepte
Die Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung von Kinderschutzkonzepten basiert auf den gesetzlichen Vorgaben des § 45 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 11 Landeskinderschutzgesetz NRW (LKiSchG NRW). Diese Gesetze verpflichten erlaubnispflichtige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Erstellung und Umsetzung von Schutzkonzepten. Ebenso legt das Landeskinderschutzgesetz Regelungen für die Kinder- und Jugendförderung, die Kindertagespflege sowie für außerunterrichtliche Angebote der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich fest. Darüber hinaus existieren für weitere Einrichtungen und Angebote Sonderregelungen.
Träger von Einrichtungen und Angeboten – beispielsweise Sportvereine oder Jugendverbände – können sich bei der Erstellung und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten beraten lassen. Unterstützung bieten dabei Spitzen- und Dachverbände der jeweiligen Organisationen sowie spezialisierte Beratungsstellen.
Entwicklung eines effektiven Kinderschutzkonzepts
Ein wirkungsvolles Schutzkonzept ist kein starres Dokument, sondern ein dynamischer Prozess, der in der Praxis gelebt wird. Die wichtigsten Bausteine sind:
1. Grundlagen schaffen
- Wie definieren wir Kinderschutz in unserer Einrichtung?
- Welche Rechte haben Kinder und Jugendliche konkret?
- Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben gelten?
- Wie können wir unsere Verantwortung im Alltag umsetzen?
2. Werte und Haltung festlegen
- Ein wertschätzender, respektvoller Umgang mit Kindern als Basis
- Beteiligung der Kinder und Jugendlichen als essenzieller Bestandteil
- Klare Verankerung von Kinderschutz als Querschnittsaufgabe in der Organisation
- Verpflichtung aller Mitarbeitenden zu einer gemeinsamen Haltung
3. Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen
- Wo bestehen potenzielle Risiken in unserer Einrichtung?
- Wie können bestehende Schutzmaßnahmen ausgebaut werden?
- Welche präventiven Strategien sind notwendig, um Gefährdungen zu minimieren?
- Wie können wir eine offene, angstfreie Kommunikation fördern?
4. Klare Verhaltensregeln und Fortbildungen
- Erstellung eines Verhaltenskodex für Mitarbeitende und Ehrenamtliche
- Verpflichtende Schulungen und Fortbildungen zu Kinderschutz und Kinderrechten
- Klare Regelungen zum Umgang mit Verdachtsfällen und Grenzüberschreitungen
5. Beteiligung von Kindern und Eltern
- Transparente Information und Aufklärung über Schutzmaßnahmen
- Regelmäßige Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Gestaltung von Maßnahmen
- Einrichtung kindgerechter Beschwerdeverfahren und Rückmeldemöglichkeiten
- Offene Gesprächsangebote für Eltern und Erziehungsberechtigte
6. Verlässliche Ansprechpartner & Netzwerke
- Benennung und Schulung von Kinderschutzbeauftragten in der Einrichtung
- Kooperation mit externen Fachberatungsstellen und Netzwerken
- Regelmäßige Reflexion und Weiterentwicklung des Schutzkonzepts
Handlungssicherheit bei Verdachtsfällen
Kinderschutz geht uns alle an!
Es ist wichtig, dass alle Beteiligten wissen, wie sie im Verdachtsfall richtig handeln:
- Beobachten: Veränderungen im Verhalten von Kindern wahrnehmen
- Dokumentieren: Sachlich festhalten, was beobachtet wurde
- Melden: An eine Ansprechperson in der Einrichtung oder externe Beratungsstelle wenden
- Handeln: Maßnahmen einleiten, um das Wohl des Kindes zu sichern
Ein standardisierter Notfallplan gibt klare Handlungssicherheit und sorgt für eine professionelle Reaktion in Verdachtsfällen.
Qualitätssicherung und Weiterentwicklung
Kinderschutzkonzepte sind lebendige Konzepte!
Sie müssen regelmäßig überprüft und an neue Erkenntnisse und Bedarfe angepasst werden. Dazu gehören:
- Jährliche Evaluation und Reflexion mit Fachkräften, Kindern und Eltern
- Anpassung an neue gesetzliche Vorgaben oder gesellschaftliche Entwicklungen
- Schulungen und Fortbildungen zur kontinuierlichen Sensibilisierung
Links zu hilfreichenden Informationen
Allgemein
Sportvereine
Vereine und Verbände
Spezialisierte Beratung bei sexualisierter Gewalt
Meldung einer möglichen Kinderswohlgefährdung
Falls Sie den Verdacht haben, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte, stehen Ihnen verschiedene Wege offen, um schnell und unkompliziert Hilfe zu erhalten:
- Persönlicher Kontakt: Besuchen Sie uns während der Sprechzeiten für ein vertrauliches Gespräch.
- Telefonische Erreichbarkeit: Nutzen Sie die unten angegebenen Kontaktdaten, um sich direkt an uns zu wenden.
- Notfälle außerhalb der Öffnungszeiten: In dringenden Fällen können Sie sich über die 110 an die Leitstelle der Kreispolizeibehörde Borken wenden.
Ihre Hinweise können auf Wunsch anonym abgegeben werden. Alle Meldungen werden streng vertraulich behandelt und umgehend geprüft, um das Wohl des Kindes zu schützen.
Rechtsgrundlagen
Den rechtlichen Rahmen für den Kinderschutz bilden verschiedene Gesetze, die in den letzten Jahren regelmäßig reformiert und weiterentwickelt wurden:
Grundgesetz
Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Eltern und Staat gemeinsam für den Schutz von Kindern verantwortlich. Zudem sichert Art. 2 Abs. 2 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
UN-Kinderrechtskonvention
Seit dem 5. April 1992 ist die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland in Kraft. Sie garantiert Kindern Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1631 Abs. 2 BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Gewalt als Erziehungsmittel ist verboten.
§ 1666 BGB: Familiengerichte können Maßnahmen ergreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, bis hin zum teilweisen oder vollständigen Entzug des Sorgerechts.
Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
§ 8a SGB VIII: Regelt den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Fachkräfte müssen bei Anhaltspunkten eine Gefährdungseinschätzung durchführen und das Jugendamt informieren.
§ 50 Abs. 2 SGB VIII: Jugendämter müssen in familiengerichtlichen Verfahren relevante Informationen bereitstellen.
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 4 KKG: Verpflichtet Berufsgeheimnisträger (z. B. Ärzte, Lehrer, Sozialpädagogen) zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung und zur Beratung durch eine erfahrene Fachkraft. Bestimmte Berufsgruppen dürfen das Jugendamt direkt informieren.
Landeskinderschutzkonzept NRW
Das Landeskinderschutzgesetz NRW (LKSchG NRW) trat am 1. Mai 2022 in Kraft und stärkt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen. Es legt verbindliche Maßnahmen zur Prävention und Intervention bei Kindeswohlgefährdungen fest.
Kernpunkte:
- Schutzkonzepte für Kitas, Schulen und Vereine sind Pflicht.
- Schulungen und Fortbildung für Fachkräfte im Kinderschutz
- Interdisziplinäre Netzwerke für bessere Zusammenarbeit von Jugendämtern, Schulen & Polizei.
Diese Gesetze bilden die Grundlage für die Umsetzung des Kinderschutzes durch Jugendämter, Gerichte und Fachkräfte.
Veranstaltungen
Elternvortragsreihe „Kinder stärken – Eltern begleiten“
Die Vortragsreihe „Kinder stärken – Eltern begleiten“ unterstützt Eltern und Interessierte dabei, die Bedürfnisse von Kindern in einer sich ständig wandelnden Welt besser zu verstehen. Die Teilnehmer erhalten wertvolle Werkzeuge und Anregungen, um eine bestmögliche Erziehung und Förderung ihrer Kinder zu gewährleisten.
Die Vortragsreihe umfasst drei thematisch unabhängige Vorträge, die von jeweils einem Experten auf dem entsprechenden Gebiet gehalten werden. Im Anschluss an jeden Vortrag gibt es eine Fragerunde sowie eine offene Diskussion, um den Austausch von Erfahrungen und Meinungen zu fördern. Die Veranstaltungen sind kostenlos!
Eine Online-Anmeldung ist erforderlich. Weitere Informationen zur Vortragsreihe erhalten Sie unter:
E-Mail: jugendfoerderung@borken.de
Telefon: 02861/939-340
Earth Day-Stand „Superheld*innen für die Zukunft"
Kreatives Angebot zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
Ort: Makrtplatz
Datum: 03.05.2025
Uhrzeit: 11.00 - 14.00 Uhr
Veranstalter: Team-FARB
Aktionstag Weltkindertag
Das FARB stellt die Eulenchronik (Kinderstadtgeschichte) vor und dazu gibt es einige Aktivitäten und Angebote.
Ort: FARB Museum
Datum: 28.09.2025
Uhrzeit: 11.00 - 17.00 Uhr
Malwettbewerb zum Thema "Kinderrechte"
Das FARB organisiert einen Malwettbewerb, wo Kinder in Bildern auf ihre Rechte aufmerksam machen. Anschließend findet eine Ausstellung im FARB statt.
Veranstalter: Team-FARB