Kinderschutz
"Wir brauchen Achtsamkeit für Kinder vor allem in den Herzen und Köpfen der Erwachsenen." (Horst Köhler, 2007)
Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen und nach ihren Möglichkeiten gefördert zu werden. Um dieses Recht zu unterstützen steht die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. Die Pflege und Erziehung der Kinder ist Verantwortung der Eltern. Kinder und Jugendliche sollen von ihnen bei der gesunden Entwicklung unterstützt werden. Wenn Eltern Situationen begegnen, wo sie diesen Schutz nicht gewährleisten können, benötigen sie hierzu Unterstützung.
"Das Jugendamt ist verpflichtet, allen Hinweisen nachzugehen, wenn Kinder in Gefahr sein könnten. Beim Kinderschutz muss zwischen Elternrecht und Kindeswohl abgewogen werden: In welcher Weise muss das Wohl des Kindes gefährdet sein, dass der Staat in das verfassungsrechtlich gesicherte Elternrecht eingreifen darf? Diese Gefährdungseinschätzungen müssen Fachkräfte tagtäglich in oft komplexen und undurchsichtigen familiären Situationen treffen. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, vor allem auch, wenn Eltern nicht mitwirken." (Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter April 2011)
Was ist Kinderschutz?
Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen und nach ihren Möglichkeiten gefördert zu werden. Um dieses Recht zu unterstützen steht die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. Die Pflege und Erziehung der Kinder ist Verantwortung der Eltern. Kinder und Jugendliche sollen von ihnen bei der gesunden Entwicklung unterstützt werden. Wenn Eltern Situationen begegnen, wo sie diesen Schutz nicht gewährleisten können, benötigen sie hierzu Unterstützung.
Informationen zum Thema
Zielgruppen nach § 8a und 8b
Zielgruppen nach § 8a SGB VIII
- Fachkräfte in der Jugendhilfe
- Honorarkräfte in der Jugendhilfe
- Fachkräfte der Jugendberufshilfe
Zielgruppen nach § 8b SGB VIII
- Ärzte*innen
- Hebammen
- Pfleger*innen
- Angehörige eines Heilberufs
- Psychologen*innen
- Ehe-Familien-Erziehungs-oder Jugendberater*innen
- Fachkräfte der Sucht-, Schwangerschaftskonfliktberatung etc.
- Lehrer*innen
- Hausmeistern an Schulen
- Honorarkräfte in Vereinen und Verbänden (z. B. Trainer, Reit-, Musik, Nachhilfelehrer)
- Beruflich in der Seelsorge oder Sozialhilfe tätige Etc.
Handlungsfelder des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Verpflichtungen des Jugendamtes (§ 8a Abs. 1 SGB VIII)
Bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Gefährdung des Kindeswohls muss das Jugendamt als öffentlicher Träger das Risiko durch Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte einschätzen (Kindeswohlgefährdung-Besprechung d.h. Kollegiale Beratung zum Kindeswohl)
(1). Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche müssen zu diesem Zweck eingebunden werden, soweit dadurch das Kindeswohl nicht zusätzlich gefährdet wird (Kontaktaufnahme und Gespräch mit Erziehungsberechtigten und Betroffenen)
(2). Das Jugendamt als öffentlicher Träger ist verpflichtet, geeignete Hilfen anzubieten, um die Gefährdung des Kindeswohls zu beenden (dialogischer Prozess mit Eltern, Kindern und Jugendlichen)
Gerichte, Gesundheitsdienste und Polizei (§ 8a Abs. 2 und 3 SGB VIII)
Bei dringender Gefahr, bei der die Personensorgeberechtigten zur Abwendung der Gefahr nicht mitwirken, ist das Jugendamt verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen z.B. das Gericht anzurufen oder bei Bedarf andere Stellen wie die Polizei oder die Gesundheitsdienste hinzuzuziehen. Kann die Entscheidung des Gerichts zur Abwendung der Gefahr nicht abgewartet werden, muss das Jugendamt das Kind in Obhut nehmen.
Datenübermittlung durch den freien Träger (§ 8a Abs. 5 SGB VIII)
Der freie Träger der Jugendhilfe ist verpflichtet, alle Daten, die zur Wahrnehmung des Schutzauftrages durch das Jugendamt wesentlich sind diesem mitzuteilen.
Berufstätige die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen und die Verpflichtungen des Jugendamtes (§ 8b Abs. 2 SGB VIII)
Institutionen nach § 4 KKG, die Kinder und Jugendliche betreuen haben gegenüber dem zuständigen Jugendamt einen Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung von Handlungsleitlinien zum Kinderschutz (fachliche Standards zur Qualifizierung des Kinderschutzes), zu Beteiligungsverfahren von Kindern und Jugendlichen und zum Beschwerdemanagement (Entwicklung einer positiven Aufmerksamkeitskultur und Beachtung der Entfaltungs- und Selbstbestimmungsrechte von Kindern und Jugendlichen).
Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG)
⇒ Aktiver Kinderschutz
- Mehr Handlungs- und Rechtssicherheit
- Verlässliche Netzwerke
- Verbindliche Standards
- Belastbare statistische Daten
⇒ Vernetzung der unterschiedlichen Systeme,die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind
- Kinder und Jugendhilfe
- Tagesbetreuung, Schule
- Gesundheit
- Polizei, Justiz
- Sozialhilfe
- Vereine, Verbände, Seelsorge etc.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Verpflichtungen des Jugendamtes (§ 8a Abs. 1 SGB VIII)
Bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Gefährdung des Kindeswohls muss das Jugendamt als öffentlicher Träger das Risiko durch Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte einschätzen (Kindeswohlgefährdung-Besprechung d.h. Kollegiale Beratung zum Kindeswohl)
(1). Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche müssen zu diesem Zweck eingebunden werden, soweit dadurch das Kindeswohl nicht zusätzlich gefährdet wird (Kontaktaufnahme und Gespräch mit Erziehungsberechtigten und Betroffenen)
(2). Das Jugendamt als öffentlicher Träger ist verpflichtet, geeignete Hilfen anzubieten, um die Gefährdung des Kindeswohls zu beenden (dialogischer Prozess mit Eltern, Kindern und Jugendlichen)
Freie Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe, Vereinbarungen mit dem Jugendamt (§8aAbs.4SGBVIII)
Durch verbindliche Vereinbarungen soll sichergestellt sein, dass die Träger der Jugendhilfe bei ihrer Arbeit ihren Verpflichtungen zur Gefährdungseinschätzung nachkommen und Insoweit erfahrene Fachkräfte im Kinderschutzprozess einbeziehen. Die Qualifikation der Insoweit erfahrenen Fachkraft muss in der Vereinbarung festgelegt sein. Kind, Jugendliche und die Personensorgeberechtigten sind in den Prozess mit einzubeziehen, wenn dies nicht den Schutz des Kindes/Jugendlichen gefährdet. Hierbei unterstützt die Insoweit erfahrene Fachkraft. Die Vereinbarung enthält die Verpflichtung, das die Fachkräfte der Träger die Personensorgeberechtigten motivieren, Hilfen in Anspruch zu nehmen. Es gilt das Transparenzgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Erhaltung einer Vertrauensbeziehung. Werden diese von den Personensorgeberechtigen nicht oder nicht im notwendigen Umfang (zur Abwendung der Gefahr) angenommen, muss das Jugendamt darüber informiert werden.
Dies bedeutet: Die freien Träger der Jugendhilfe müssen Gemeinsam mit dem örtlichen Jugendamt Standards zum Kinderschutz vereinbaren. Diese geben Antworten auf die Fragen: Wie reagieren wir angemessen auf Hinweise? Wie stellen wir eine Kindeswohlgefährdung fest? Wie schätzen wir das Risiko ein? Wie kann die notwendige Qualifikation der Mitarbeiter*innen gesichert sein? Die Jugendämter sind laut Gesetz verpflichtet, solche Vereinbarungen im dialogischen Prozess mit den freien Trägern im Hinblick auf Qualitätsentwicklung zu schließen. Die freien Träger der Jugendhilfe können diese auch anregen.
Berufstätige die mit Kindern in Kontakt stehen und die Verpflichtungen des Jugendamtes (§ 8b Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 4 KKG)
Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind haben einen individuellen Rechtsanspruch auf Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem örtlichen Jugendamt. Kinder, Jugendliche und die Personensorgeberechtigten sind in den Prozess mit einzubeziehen, wenn dies nicht den Schutz des Kindes/Jugendlichen gefährdet. Hierbei unterstützt die Insoweit erfahrene Fachkraft. Die Personensorgeberechtigten sollen zur Inanspruchnahme von Hilfen motiviert werden. Es gilt das Transparenzgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Erhaltung einer Vertrauensbeziehung. Werden diese von den Personensorgeberechtigen nicht oder nicht im notwendigen Umfang (zur Abwendung der Gefahr) angenommen, muss das Jugendamt darüber informiert werden.