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Eingliederungshilfe

Kinder und Jugendliche ab Schuleintritt sowie junge Volljährige bis 20 Jahren, die eine seelische Behinderung haben oder von einer solchen bedroht sind, können über das Jugendamt Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erhalten.

Das Jugendamt bietet Leistungen zur sozialen Teilhabe, zur Teilhabe an Bildung und/oder zur Teilhabe am Arbeitsleben an.

Als Leistung können beispielweise eine Schulbegleitung/Integrationsassistenz, Lerntherapie, Autismusförderung, ambulant betreutes Wohnen oder auch die Unterbringung in einer entsprechenden Betreuungseinrichtung erbracht werden.

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