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Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung haben die Gemeinden gemäß § 38 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in NRW ein Konzept über den Stand und die zukünftige Entwicklung der Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet aufzustellen. Das Konzept war den Bezirksregierungen erstmalig zum 01.01.2018 vorzulegen und ist alle sechs Jahre fortzuschreiben.