Beiträge
Erschließungsbeitrag
Die Stadt Borken ist für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.
Erschließungsanlagen sind zunächst alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer Gemeinde, die der Erschließung von Grundstücken dienen und im Innenbereich liegen. Die durch den planungsrechtlichen Außenbereich verlaufenden Straßen, Wege und Plätze sind keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen. Beitragsfähige Erschließungsanlagen sind ferner Fußwege, Radwege, Parkflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Grünflächen innerhalb der Baugebiete sowie Anlagen zum Immissionsschutz (Lärmschutzwände etc).
Mit dem Erschließungsbeitrag werden die entstehenden Erschließungskosten, der Erschließungsaufwand, refinanziert. Gemäß §§ 127 ff. BauGB tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke 90 % der Kosten, während die Stadt Borken die verbleibenden 10 % der Kosten übernimmt.
Ein Erschließungsbeitrag wird grundsätzlich nur einmal erhoben – nämlich für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags sind die §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Borken.
Erschließungsaufwand
Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für die erstmalige Herstellung von Fahrbahnen, Gehwegen, Parkstreifen, Radwegen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Straßenentwässerungsanlagen, Immissionsschutzanlagen sowie die Aufwendungen für den Erwerb der ausgebauten Straßenflächen.
Nicht zum Erschließungsaufwand zählen die Kosten für die Errichtung öffentlicher und privater Grundstücksentwässerungsanlagen sowie für die Verlegung von Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen. Diese werden durch andere öffentlich-rechtliche Abgaben, wie den Kanalanschlussbeitrag, oder durch privatrechtliche Entgelte finanziert.
Beitragshöhe
Die Höhe des Erschließungsbeitrags richtet sich nach der Grundstücksfläche sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung. Die Höhe des Erschließungsbeitrages variiert insofern je nach Aufwand der Erschließung, dem Bebauungsplangebiet und der Art der Erschließungsanlage.
Der genaue Beitragsmaßstab und die Einzelheiten zur Berechnung und Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die erschlossenen Grundstücke sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Borken festgelegt.
Die Kosten für die Erschließung werden auf sämtliche Grundstücke umgelegt, die durch die abzurechnende Erschließungsanlage erschlossen werden. Bei Straßen betrifft dies in der Regel alle Grundstücke, die direkt an die Straße angrenzen (Anliegergrundstücke). Dabei ist es unerheblich, ob das Grundstück tatsächlich über eine Zufahrt oder einen Zugang zur betreffenden Straße verfügt. Bereits die Möglichkeit, die Straße zu nutzen, genügt, um als erschlossen zu gelten. Wird ein Grundstück – beispielsweise ein Eckgrundstück – durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen, besteht für jede dieser Anlagen eine separate Beitragspflicht.
Beitragspflicht und Erhebung des Erschließungsbeitrages
Beitragspflichtig ist die Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin oder Eigentümer bzw. erbbauberechtigte Person des Grundstücks ist. Befindet sich das Grundstück im Eigentum von Wohnungs- und Teileigentümerinnen oder –eigentümern, werde diese entsprechend des Miteigentumsanteils am Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen.
Die Beitragspflicht für ein Grundstück entsteht, sobald die Erschließungsanlage auf ihrer gesamten Länge endgültig als hergestellt gilt und das Grundstück baulich, gewerblich oder in anderer Weise genutzt werden kann. Die Straße gilt insbesondere als endgültig hergestellt, wenn der Ausbau entsprechend des festgelegten Bauprogramms erfolgt ist und sie gewidmet worden ist. Nach der Widmung erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrags.
Grundsätzlich wird der Erschließungsbeitrag durch einen Beitragsbescheid erhoben. Für einige Grundstücke wurden Erschließungsbeiträge in der Vergangenheit vertraglich bereits vollständig abgelöst. Für diese Grundstücke erfolgt keine erneute Beitragserhebung.
Kanalanschlussbeiträge
Die Stadt Borken hat für das Stadtgebiet eine Abwasserbeseitigungspflicht für das Schmutzwasser und Regenwasser. Um diese Verpflichtung einzuhalten, sind umfangreiche Investitionen in die Herstellung und Erweiterung eines komplexen Entwässerungssystems, der öffentlichen Abwasseranlagen, erforderlich.
Zur teilweisen Deckung dieses Investitionsaufwands und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Borken einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kanalanschlussbeitrages ist §§ 8 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Stadt Borken.
Beitragshöhe
Die Höhe des Kanalanschlussbeitrags richtet sich nach der Größe des Grundstücks und der baulichen Nutzbarkeit, welche gemessen wird an der Anzahl der Vollgeschosse mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf. Beitragsmaßstab ist demnach die mit dem Nutzungsfaktor vervielfachte Grundstücksfläche (Rechnungseinheit). Der Beitrag je Rechnungseinheit beträgt zurzeit 6,10 Euro pro m². Wenn ein Grundstück nur an die Regenwasserableitung (1/3 des Beitragssatzes) oder nur an die Schmutzwasserableitung (2/3 des Beitragssatzes) angeschlossen werden kann, werden Teilbeträge erhoben.
Beitragspflicht und Erhebung des Kanalanschlussbeitrags
Beitragspflichtig sind Grundstückseigentümerinnen oder -eigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der oder die Erbbauberechtigte anstelle und nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer beitragspflichtig.
In Bebauungsplangebieten entsteht die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit und im Außenbereich wird der Beitrag erst erhoben, wenn das Grundstück tatsächlich an die Kanalisation angeschlossen wurde. Keine Beitragspflicht besteht, wenn im Außenbereich eine ordnungsgemäße Entwässerung über eine Kleinkläranlage erfolgt.
Straßenbaubeiträge
Die Stadt Borken soll bei Maßnahmen zur Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze einen Straßenbaubeitrag nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erheben. Ausgenommen hiervon sind alle Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 von den zuständigen politischen Gremien der Stadt Borken beschlossen worden sind.
Straßenbaubeitragspflichtige Ausbaumaßnahmen können dabei zum Beispiel die Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenbeleuchtung oder der Straßenentwässerungsanlagen sowie die Verbesserung der Straße durch die erstmalige Anlegung eines Gehwegs oder eines Radweges sein. Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gelten nicht als Straßenausbaumaßnahmen in diesem Sinne und es kann kein Straßenbaubeitrag erhoben werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Straßenbaubeitrages ist §§ 8 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Borken.
Straßenbaumaßnahmen - Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
- Herstellung: Eine Straße gilt als erneut hergestellt, wenn sie gegenüber ihrem ursprünglichen Ausbauzustand erheblich umgestaltet wird und dabei ganz oder teilweise eine neue verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält.
- Erneuerung: Die Wiederherstellung einer Straße in ihrem ursprünglichen Ausbauzustand wird als Erneuerung bezeichnet. Diese kann die gesamte Straße oder einzelne Bestandteile wie Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung oder Entwässerung betreffen, sofern sie gleichwertig erneuert werden.
- Erweiterung: Eine Erweiterung liegt vor, wenn eine Straße, ein Weg oder ein Platz durch zusätzliche Flächen oder bauliche Maßnahmen über ihren bisherigen Umfang hinaus vergrößert wird.
- Verbesserung: Maßnahmen zur Verbesserung dienen der Optimierung der verkehrstechnischen Funktion im bestehenden Verkehrskonzept. Dazu zählen u.a. die Anlage zusätzlicher Parkstreifen, die Verbreiterung von Gehwegen oder Fahrbahnen sowie der Austausch von Kopfsteinpflaster durch Asphalt.
Beitragshöhe, Beitragspflicht und Erhebung des Straßenbaubeitrages
Die Stadt Borken trägt den Teil des Aufwands an der Maßnahme, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit und die Kommune selbst entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen, den Bürgerinnen und Bürgern, zu entrichten. Die Höhe des Erschließungsbeitrags richtet sich nach der Grundstücksfläche sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung. Die Höhe des Erschließungsbeitrages variiert insofern je nach Aufwand der Ausbaumaßnahme, der Straßenart und der Art der Ausbaumaßnahme.
Der genaue Beitragsmaßstab und die Einzelheiten zur Berechnung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke sind in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Borken festgelegt.
Die Kosten für die Ausbaumaßnahme, der umlagefähige Aufwand, werden auf sämtliche Grundstücke umgelegt, die von der abzurechnenden Straße erschlossen werden. Bei Straßen betrifft dies in der Regel alle Grundstücke, die direkt an die Straße angrenzen. Dabei ist es unerheblich, ob das Grundstück tatsächlich über eine Zufahrt oder einen Zugang zur betreffenden Straße verfügt. Bereits die Möglichkeit, die Straße zu nutzen, genügt, um als erschlossen zu gelten.
Eigentümerinnen oder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von Grundstücken, die durch die Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil haben, werden beitragspflichtig.
Die Beitragspflicht für eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme entsteht mit deren Fertigstellung (Abnahme der Arbeiten). Der Straßenbaubeitrag wird daher auch in einem zeitlichen Bezug zu der Ausbaumaßnahme erhoben. Im Gegensatz zum Erschließungsbeitrag gibt es keine zusätzlichen rechtlichen Voraussetzungen.
Grundsätzlich wird der Straßenbaubeitrag durch einen Beitragsbescheid erhoben.
Der Straßenbaubeitrag wird für dieselbe Ausbaumaßnahme nur einmal erhoben. Die Einmaligkeit kennzeichnet das Wesen eines Beitrags im Sinne des Abgabenrechts.
Eine Straße und ihre Teileinrichtungen unterliegen je nach Beanspruchung einer natürlichen Abnutzung. Immer dann, wenn eine Teileinrichtung aufgrund ihres Alters und ihrer Abnutzung erneuert werden muss oder wenn sie im Interesse einer besseren Benutzbarkeit verbessert wird, erhebt die Stadt Borken für die jeweilige Ausbaumaßnahme einen Straßenbaubeitrag. Bezogen auf einen längeren Zeitraum kann daher für ein Grundstück mehrfach ein Straßenbaubeitrag erhoben werden.
Erhebung des Straßenbaubeitrages für Maßnahmen ab 01.01.2024 – Beitragserhebungsverbot
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 28.02.2024 das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (KAG-ÄG NRW) beschlossen, welches mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz sind verschiedene Änderungen an den entscheiden Paragraphen §§ 8 und 8a KAG NRW vorgenommen worden:
Für Straßenausbaumaßnahmen, die ab 01.01.2024 beschlossen werden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushaltsplan 2024 erstmalig veranschlagt wurden, gilt nach § 8 Abs.1 KAG NRW ein Beitragserhebungsverbot. Damit sind die Bürgerinnen und Bürger von diesen Beiträgen befreit. Die Kommunen erhalten gemäß § 8a KAG NRW vom Land Nordrhein-Westfalen eine Erstattung für alle Beiträge, die ab dem 01.01.2024 nicht mehr von den Anliegern erhoben werden dürfen.
Zuständiger Fachbereich
Möchten Sie erfahren, ob für ein Grundstück bereits Erschließungs-, und Kanalanschluss- und Straßenbaubeiträge gezahlt wurden oder noch ausstehen? Dann senden Sie eine Mail an btrgbrknd, um eine Anliegerbescheinigung zu beantragen.
Hinweis: Eine Auskunft über die Festsetzung dieser Beiträge kann ausschließlich der Eigentümer oder die Eigentümer, der oder die Erbbauberechtigte oder eine von ihnen bevollmächtige Person erhalten.
Ihre Frage konnte durch die Ausführungen noch nicht beantwortet werden?
Dann senden Sie ihre Frage(n) gerne per E-Mail an btrgbrknd.