Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Beiträge

Erschließungsbeiträge

Die Stadt Borken ist für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.

Erschließungsanlagen sind zunächst alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer Gemeinde, die der Erschließung von Grundstücken dienen und im Innenbereich liegen. Die durch den planungsrechtlichen Außenbereich verlaufenden Straßen, Wege und Plätze sind keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen. Beitragsfähige Erschließungsanlagen sind ferner Fußwege, Radwege, Parkflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Grünflächen innerhalb der Baugebiete sowie Anlagen zum Immissionsschutz (Lärmschutzwände etc).

Mit dem Erschließungsbeitrag werden die entstehenden Erschließungskosten, der Erschließungsaufwand, refinanziert. Gemäß §§ 127 ff. BauGB tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke 90 % der Kosten, während die Stadt Borken die verbleibenden 10 % der Kosten übernimmt.

Ein Erschließungsbeitrag wird grundsätzlich nur einmal erhoben – nämlich für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage.

Kanalanschlussbeiträge

Die Stadt Borken hat für das Stadtgebiet eine Abwasserbeseitigungspflicht für das Schmutzwasser und Regenwasser. Um diese Verpflichtung einzuhalten, sind umfangreiche Investitionen in die Herstellung und Erweiterung eines komplexen Entwässerungssystems, der öffentlichen Abwasseranlagen, erforderlich.

Zur teilweisen Deckung dieses Investitionsaufwands und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Borken einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag.

Straßenbaubeiträge

Die Stadt Borken soll bei Maßnahmen zur Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze einen Straßenbaubeitrag nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erheben. Ausgenommen hiervon sind alle Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 von den zuständigen politischen Gremien der Stadt Borken beschlossen worden sind.

Straßenbaubeitragspflichtige Ausbaumaßnahmen können dabei zum Beispiel die Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenbeleuchtung oder der Straßenentwässerungsanlagen sowie die Verbesserung der Straße durch die erstmalige Anlegung eines Gehwegs oder eines Radweges sein. Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gelten nicht als Straßenausbaumaßnahmen in diesem Sinne und es kann kein Straßenbaubeitrag erhoben werden.

Zuständiger Fachbereich

Möchten Sie erfahren, ob für ein Grundstück bereits Erschließungs-, und Kanalanschluss- und Straßenbaubeiträge gezahlt wurden oder noch ausstehen? Dann senden Sie eine Mail an btrgbrknd, um eine Anliegerbescheinigung zu beantragen.
Hinweis: Eine Auskunft über die Festsetzung dieser Beiträge kann ausschließlich der Eigentümer oder die Eigentümer, der oder die Erbbauberechtigte oder eine von ihnen bevollmächtige Person erhalten.

Ihre Frage konnte durch die Ausführungen noch nicht beantwortet werden?
Dann senden Sie ihre Frage(n) gerne per E-Mail an btrgbrknd.