Beiträge
Erschließungsbeiträge
Die Stadt Borken ist für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.
Erschließungsanlagen sind zunächst alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer Gemeinde, die der Erschließung von Grundstücken dienen und im Innenbereich liegen. Die durch den planungsrechtlichen Außenbereich verlaufenden Straßen, Wege und Plätze sind keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen. Beitragsfähige Erschließungsanlagen sind ferner Fußwege, Radwege, Parkflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Grünflächen innerhalb der Baugebiete sowie Anlagen zum Immissionsschutz (Lärmschutzwände etc).
Mit dem Erschließungsbeitrag werden die entstehenden Erschließungskosten, der Erschließungsaufwand, refinanziert. Gemäß §§ 127 ff. BauGB tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke 90 % der Kosten, während die Stadt Borken die verbleibenden 10 % der Kosten übernimmt.
Ein Erschließungsbeitrag wird grundsätzlich nur einmal erhoben – nämlich für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage.
Rechtsgrundlage
Erschließungsaufwand
Beitragshöhe
Beitragspflicht und Erhebung des Erschließungsbeitrages
Kanalanschlussbeiträge
Die Stadt Borken hat für das Stadtgebiet eine Abwasserbeseitigungspflicht für das Schmutzwasser und Regenwasser. Um diese Verpflichtung einzuhalten, sind umfangreiche Investitionen in die Herstellung und Erweiterung eines komplexen Entwässerungssystems, der öffentlichen Abwasseranlagen, erforderlich.
Zur teilweisen Deckung dieses Investitionsaufwands und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Borken einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag.
Rechtsgrundlage
Beitragshöhe
Beitragspflicht und Erhebung des Kanalanschlussbeitrags
Straßenbaubeiträge
Die Stadt Borken soll bei Maßnahmen zur Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze einen Straßenbaubeitrag nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erheben. Ausgenommen hiervon sind alle Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 von den zuständigen politischen Gremien der Stadt Borken beschlossen worden sind.
Straßenbaubeitragspflichtige Ausbaumaßnahmen können dabei zum Beispiel die Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenbeleuchtung oder der Straßenentwässerungsanlagen sowie die Verbesserung der Straße durch die erstmalige Anlegung eines Gehwegs oder eines Radweges sein. Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gelten nicht als Straßenausbaumaßnahmen in diesem Sinne und es kann kein Straßenbaubeitrag erhoben werden.
Rechtsgrundlage
Straßenbaumaßnahmen - Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
Beitragshöhe, Beitragspflicht und Erhebung des Straßenbaubeitrages
Erhebung des Straßenbaubeitrages für Maßnahmen ab 01.01.2024 – Beitragserhebungsverbot
Zuständiger Fachbereich
Möchten Sie erfahren, ob für ein Grundstück bereits Erschließungs-, und Kanalanschluss- und Straßenbaubeiträge gezahlt wurden oder noch ausstehen? Dann senden Sie eine Mail an btrgbrknd, um eine Anliegerbescheinigung zu beantragen.
Hinweis: Eine Auskunft über die Festsetzung dieser Beiträge kann ausschließlich der Eigentümer oder die Eigentümer, der oder die Erbbauberechtigte oder eine von ihnen bevollmächtige Person erhalten.
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Dann senden Sie ihre Frage(n) gerne per E-Mail an btrgbrknd.