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Grundsicherung

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Mit der Leistung aus der Grundsicherung sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Sicherung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Zumutbar ist dabei jede Arbeit, zu der der Hilfebedürftige geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Auch unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt bezahlte Arbeit gilt als zumutbar, solange die Entlohnung nicht als sittenwidrig anzusehen ist.
Eine Arbeit ist ebenfalls auch dann zumutbar, wenn

  • sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
  • sie im Hinblick auf die Ausbildung als geringerwertig anzusehen ist,
  • der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
  • die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen.

Sofern jedoch die Erziehung eines Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gefährdet ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, kann von der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit abgesehen werden.
Nur im Ausnahmefall soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende den Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum sichern. Vorrang hat immer die Vermittlung in Arbeit.

Bürgergeld

Ihre Ansprechpersonen

Fallmanagement und Vermittlung von Arbeit

Ihre Ansprechpersonen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wenn Ihr Einkommen (z.B. Rente) und Vermögen im Alter oder bei Erwerbsminderung nicht für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts ausreichen, können Sie Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen. Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung können in Anspruch genommen werden, bei:

  • Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren bzw. bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, gilt für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1967 eine gesetzliche Stufenregelung bis zum 67. Lebensjahr.
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Was sollte ich noch wissen?
Unterhaltsansprüche, die Sie gegenüber Ihren Kindern und Eltern haben, bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
  • Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen.
  • Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

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Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis
  • Unterlagen über Ihre derzeitigen Einkünfte (zum Beispiel Bescheid über eine Rentenzahlung, Gehaltsnachweis, Unterhaltszahlungen) und Ihr Vermögen (zum Beispiel Sparverträge)
  • Weitere evtl. notwendig Unterlagen können Sie dieser Liste entnehmen.

Klären Sie gerne vorab mit uns, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen zur Grundsicherung im Alter erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Rentenversicherung.

BMAS - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Deutsche Rentenversicherung - Grundsicherung

Formulare