Erstattung von Schülerfahrkosten
Details
Informationen
Erstattungen von Schülerfahrkosten werden nach der Schülerfahrkosten-Verordnung (SchfkVO) und den Entscheidungen des Schulträgers gewährt.
Allgemeines
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder Schüler zumutbare Arte der Beförderung notwendig entstehen.
Wirtschaftlichste Beförderungsart ist die Beförderungsart, die die geringsten Kosten für den Schulträger zur Folge hat.
Schülerfahrkostenerstattung
Schulweg ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort.
Die nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform mit dem entsprechenden Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem
Zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Der monatliche Höchstbetrag wurde durch den Gesetzgeber auf 100,00 Euro festgesetzt.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Wegstreckenentschädigung
§ 16 Schülerfahrkosten-Verordnung (SchfkVO)
Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
1. Personenkraftwagens 0,13 Euro
2. Sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro
3. Fahrrads 0,03 Euro
Trampelgeld
Anspruchsberechtige Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit auf das Busticket zu verzichten und stattdessen eine Wegstreckenentschädigung „Trampelgeld“ geltend zu machen.
Das Trampelgeld kann bei der Stadt Borken mit Rückgabe des Bustickets (Erstantrag) beantragt werden.
Der Antrag für das Trampelgeld ist je Schuljahr zu stellen (Zweitantrag). Dem Zweitantrag ist kein Busticket beizufügen.
Die Entscheidung bzw. Festlegung der Schülerin oder des Schülers ist für die Dauer des Schuljahres bindend.
Schülerinnen und Schüler, die sich für das Trampelgeld entschieden haben, erhalten zum Schuljahresende eine Pauschale in Höhe von 50 % der Ticketkosten.
Schülerpraktikum
§ 20 Schülerfahrkosten-Verordnung (SchfkVO)
Die Bewilliung von Schülerfahrkosten kann von der Erklärung der Schülerin oder des Schülers abhängig gemacht werden, dass
- für die Aufwendungen an Fahrkosten keine anderen öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden,
- für die Teilnahme an einem Praktikum keine Praktikumsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.
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Kosten
Erstattung
Trampelgeld
Schülerinnen und Schüler, die sich für das Trampelgeld entschieden haben, erhalten zum Schuljahresende eine Pauschale in Höhe von 50% der Ticketkosten.
Fristen
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.
Voraussetzungen
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Schülerfahrkosten, wenn eine der nachfolgenden städtischen Schulen besucht wird.
Astrid-Lindgren-Schule
Cordulaschule
Engelradingschule
Josefschule
Johann-Walling-Schule
Remigiusschule
Roncallischule
Maria-Sibylla-Merian-Realschule
Julia-Koppers-Gesamtschule
Jodocus Nünning Gesamtschule
Gymnasium Remigianum
Schulweg ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort.
Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der
Primarstufe mehr als 2 km,
der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und
der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Unterlagen
Antrag Trampelgeld (Erstantrag)
Bitte Busticket einreichen
Antrag Trampelgeld (Zweitantrag) – ohne weiteren Beleg
Antrag Wegstreckenentschädigung
Kostenerstattung Bustickets – Bitte Bustickets einreichen
Kostenerstattung Pkw – ohne weiteren Beleg
Antrag Praktikum
Bitte Bustickets einreichen
Bearbeitungsdauer
Anträge Trampelgeld werden zum Schuljahresende ausgezahlt.
Anträge Wegstreckenentschädigung werden zeitnah bearbeitet.
Anträge Praktikum werden zeitnah bearbeitet.
Rechtsgrundlagen
Die Schülerbeförderung regelt § 97 Abs. 4 SchulG
§ 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO)