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Grundsteuer

Bei der Grundsteuer wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz und der Grundsteuer B für sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Erbbaurechte.

 

Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens.  Zunächst setzt das Finanzamt die Höhe des Einheitswertes, welcher den Grundstückswert widerspiegeln soll.  Dieser Einheitswert wird mit einer vorgegebenen Grundsteuermesszahl multipliziert und ergibt den Grundsteuermessbetrag, der Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist. Um die Grundsteuer zu ermitteln, multipliziert die Stadt Borken nun den ermittelten Messbetrag mit dem Grundsteuerhebesatz, welcher aktuell für die Grundsteuer A 287 % und für die Grundsteuer B 506 % beträgt. In der Grundsteuer B ist ein Zuschlag für die Straßenreinigung enthalten. Dieser beträgt für das Jahr 2023 27%.

 

Die Grundsteuer ist in vier Teilbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zu entrichten.  Gern buchen wir die fälligen Beträge zu den jeweiligen Terminen von Ihrem Konto ab, wenn Sie uns ein entsprechendes Lastschriftmandat erteilen.

 

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf.  Hierzu mussten alle Grundbesitzer bis zum 31.01.2023 eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben.

Beim Finanzamt sind immer noch nicht alle Erklärungen eingegangen. Dies ist aber nötig damit die Städte und Gemeinden mit Unterstützung des Landes die neuen Hebesätze bestimmen können. Die Kommunen sind auf Einnahmen der Grundsteuer angewiesen, damit wird der Betrieb der Theater, Schwimmbäder und unserer Schulen gesichert.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Ende Februar haben die Finanzämter begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern.

Sollten Sie bereits abgegeben, aber dennoch ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt. In vielen Fällen lässt sich der Sachverhalt am Telefon schnell klären. Es kann zum Beispiel bei der Eingabe ein Zahlendreher passiert sein oder es ist versehentlich das falsche Aktenzeichen angegeben worden.

Die Finanzämter unterstützen mit einem ausführlichen Online-Angebot unter www.grundsteuer.nrw.de. Dort gibt es alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für die Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Zudem ist dort ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden.

Für individuelle Rückfragen steht die Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag zur Verfügung. Der direkte Kontakt mit den Experten klappt am besten nach 13 Uhr. Die Hotline des Finanzamts Borken ist unter der Rufnummer 02861-938-1959 zu erreichen.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts und zum weiteren Ablauf wissen müssen:

  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:
    > unbebaute Grundstücke
    > Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, wie z. B. die klassische Eigentumswohnung)
    > Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)
  • Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Es kann aber weiterhin noch abgegeben werden.
  • Ende Februar hat die Finanzverwaltung begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern. Sollten Sie der Meinung sein, die Erklärung bereits abgegeben zu haben, melden Sie sich bitte dennoch bei ihrem Finanzamt.
  • Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung vom Finanzamt, besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
  • Möglichkeiten der Abgabe:
    > Online mit ELSTER: www.elster.de
    > Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
    > Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
  • Serviceangebote der Finanzverwaltung:
    > Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal: www.grundsteuer.nrw.de
    > Erklär-Videos auf YouTube: www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
    > Grundsteuer-Hotline unter 02861-938-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)
    > Grundsteuerportal (Geodatenportal): www.grundsteuer-geodaten.nrw.de  

 

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