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Melderegisterauskunft

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft
    • Vor- und Familienname
    • Anschrift
    • Doktorgrad
  • erweiterten Melderegisterauskunft
    • Tag und Ort der Geburt
    • frühere Vor- und Familiennamen
    • Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
    • Staatsangehörigkeiten
    • frühere Anschriften
    • Tag des Ein- und Auszuges
    • gesetzliche Vertreter
    • Sterbetag und -ort

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel die letzte bekannte Anschrift und das Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine entsprechende Person im Melderegister gefunden wird.

Eine Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ist nur noch zulässig, wenn die anfragende Stelle erklärt, dass die angeforderten Auskunftsdaten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Bitte geben Sie diese Erklärung bei Anfragen künftig regelmäßig ab. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur erteilt werden, wenn das rechtliche oder berechtigte Interesse z. B. durch Vorlage eines Titels vom Amtsgericht nachgewiesen wird.

Neutrale Antwort:
"Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden." Falls Sie eine Antwort mit diesem Wortlaut erhalten, kann dies folgende Gründe haben:

  • die Person besitzt eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz,
  • die Person besitzt einen bedingten Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz,
  • die gesuchte Person wurde nicht eindeutig identifiziert (Mehrfachtreffer)
  • die gesuchte Person ist bzw. war nicht in Borken gemeldet.

Hinweis:
Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Das aktuelle Melderegister enthält die Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, die in Borken/Westf. gemeldet sind oder nicht länger als fünf Jahre verzogen oder verstorben sind.

Beachten Sie bei der Beantragung, dass es sich um Borken in Westfalen (Postleitzahl 46325) handelt!

Falls es sich bei der Anfrage um Borken in Hessen (Postleitzahl 34582) handelt, informieren Sie sich bitte hier.

Vielen Dank!

 

Die Gebühren für eine einfache Melderegisterauskunft betragen 11,00 Euro und für eine erweiterte Melderegisterauskunft 15,00 Euro.

Die Gebühren für eine einfache Melderegisterauskunft betragen 11,00 Euro und für eine erweiterte Melderegisterauskunft 15,00 Euro.

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Einwohnerauskunft
Auskunft aus dem Melderegister

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